Weiter liegt die Annahme nahe, dass im Rahmen der Projektierung des Bauvorhabens in B und der nachfolgenden Realisation Aufträge für ihre eigenen Kollektivgesellschaften und die K AG angefallen wären, wenn die Kollektivgesellschaften nicht sogar selbst am Projekt beteiligt waren. Aus dem Konto-Auszug [..]areal B geht denn auch hervor, dass z.B. die K AG Rechnung über Architekturarbeiten gestellt hat, ebenso die J. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die übrigen Projektbeteiligten – sofern sie in eigenem Namen Liegenschaftsprojekte verfolgen – den Ertrag daraus als selbstständiges Erwerbseinkommen zu versteuern haben.