Es ist offenkundig, dass das ursprüngliche Projekt einen engen Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten der drei andern Projektbeteiligten aufweist. Weiter liegt die Annahme nahe, dass im Rahmen der Projektierung des Bauvorhabens in B und der nachfolgenden Realisation Aufträge für ihre eigenen Kollektivgesellschaften und die K AG angefallen wären, wenn die Kollektivgesellschaften nicht sogar selbst am Projekt beteiligt waren.