Erscheint eine Tätigkeit auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel, so wird diese Qualifikation jedem einzelnen Gesellschafter zuteil, unbekümmert um das Mass seiner persönlichen Mitwirkung oder die Art seiner Einlage. Im Ergebnis muss sich daher unter solchen Umständen jeder Gesellschafter die Handlungen und Eigenschaften der andern Beteiligten als eigene Vorkehren anrechnen lassen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 18 N 37; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 16b DBG; StRK II, 8. Juni 2000, 4 DB.1999.48).