Nach der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel kann eine solche Erwerbstätigkeit überdies im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, beispielsweise einem Baukonsortium, ausgeübt werden (BGE 96 I 655 ff., 122 II 446, auch zum Folgenden). Erscheint eine Tätigkeit auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel, so wird diese Qualifikation jedem einzelnen Gesellschafter zuteil, unbekümmert um das Mass seiner persönlichen Mitwirkung oder die Art seiner Einlage.