tätig wird (bei Liegenschaften z.B. durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc.), dass sie ein Vermögensobjekt nicht bloss zum Zweck der privaten Vermögensanlage oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, sondern in der offenkundigen Absicht erwirbt, es möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern, oder dass sie sich bemüht, wie eine haupt- oder nebenberuflich selbstständig erwerbstätige Person die Entwicklung eines Markts zur Gewinnerzielung auszunützen. Für eine Erwerbstätigkeit spricht auch der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, die Häufung von Geschäften, die kurze Besitz-