Die für eine solche Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte bildeten Geschäftsvermögen, selbst wenn keine in einem eigentlichen Geschäftsunternehmen organisierte Tätigkeit vorliege. Die unter dem alten Recht entwickelte Praxis sei somit beizubehalten und Veräusserungsgewinne seien steuerbar, wenn sie in einer über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit erzielt worden seien.