Aus der Entstehungsgeschichte des DBG ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus Liegenschaftenhandel im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen. Vielmehr nehme der Gesetzgeber an, dass auch Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgehe, steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellten. Die für eine solche Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte bildeten Geschäftsvermögen, selbst wenn keine in einem eigentlichen Geschäftsunternehmen organisierte Tätigkeit vorliege.