18 Abs. 1 DBG, wonach zu den steuerbaren Einkünften u.a. auch alle Einkünfte "aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" gehören. Dabei sei der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit umfassender zu verstehen als jener der Unternehmung, des Geschäfts oder Gewerbes, die eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital erforderten. Aus der Entstehungsgeschichte des DBG ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus Liegenschaftenhandel im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen.