b) Im Entscheid vom 8. Januar 1999 (BGE 125 II 113 = StE 1999 B 23.1 Nr. 41 = ASA 67, 644 = ZStP 1999, 70) hat das Bundesgericht festgestellt, die von ihm unter der Herrschaft des Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) entwickelte Praxis zur Besteuerung von Einkünften insbesondere aus Liegenschaftenhandel gelte auch nach Inkrafttreten des DBG. Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen auf Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach zu den steuerbaren Einkünften u.a. auch alle Einkünfte "aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" gehören.