Mit weiterer Verfügung vom 31. Mai 2011 stellte der Referent des Steuerrekursgerichts fest, dass das Projekt von einem Baukonsortium getragen wurde, an welchem der Pflichtige gleichberechtigter Teilhaber war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe er deshalb seinen Gewinnanteil als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Der Pflichtige wurde aufgefordert, zu diesem neuen rechtlichen Standpunkt Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 stellte er sich auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Das kantonale Steueramt verzichtete am 27. Juli 2011 auf Stellungnahme.