C. Hiergegen erhob der Pflichtige am 20. Dezember 2010 Beschwerde bzw. Rekurs mit dem Antrag, ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 356'600.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 357'300.- (direkte Bundessteuer) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beim Verkaufserlös handle es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn, indem die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag auf die eintretende Investorengruppe übertragen worden seien. Das kantonale Steueramt schloss am 7. Februar 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.