In ihrem Bericht vom 8. Februar 2010 kam die Revisorin zum Schluss, dass es sich beim Anteil des Pflichtigen an der Entschädigung (Ablösesumme) von Fr. 187'000.-, abzüglich einer Anzahlung von Fr. 13'500.-, somit netto Fr. 173'500.-, um eine steuerbare Einkunft handelt. Der Steuerkommissär übernahm diese Beurteilung und schätzte den Pflichtigen am 8. Juni 2010 für die Staatsund Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. 530'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'996'000.- (satzbestimmend Fr. 4'078'000.-) ein. Gleichentags erging der entsprechende Hinweis direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 530'800.-.