In der Steuererklärung 2007 deklarierte der Pflichtige einen Gewinn von Fr. 159'567.-, welchen er als privaten Kapitalgewinn Projekt B bezeichnete. Am 4. und 5. November 2009 wurde in Bezug auf die Steuerperioden 2006 und 2007 eine steueramtliche Bücherrevision durchgeführt. In ihrem Bericht vom 8. Februar 2010 kam die Revisorin zum Schluss, dass es sich beim Anteil des Pflichtigen an der Entschädigung (Ablösesumme) von Fr. 187'000.-, abzüglich einer Anzahlung von Fr. 13'500.-, somit netto Fr. 173'500.-, um eine steuerbare Einkunft handelt.