A. Am 24. September 2004 schlossen A (nachfolgend der Pflichtige) und drei weitere Personen mit der Politischen Gemeinde B einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ab über den Erwerb eines Grundstücks zu Miteigentum. Der grundbuchliche Vollzug des Vertrags stand u.a. unter dem Vorbehalt, dass eine rechtskräftige Baubewilligung für ein auf dem Grundstück vorgesehenes Projekt vorlag. In der Folge wurden zwei Projekte ausgearbeitet; zu einer rechtskräftigen Baubewilligung kam es indessen nicht, sodass der Vertrag nie vollzogen wurde.