{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "587150c4d369a117b1a1786a305f8ac9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\n 3. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Aufgrund des nahezu\nvollständigen Unterliegens des Pflichtigen kommt die Zusprechung der beantragten\nParteientschädigung nicht in Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG\ni. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die\nSteuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 516'900.- veranlagt\n(Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Steuerperiode\n2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 516'200.- und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 3'996'000.- (satzbestimmend Fr. 4'078'000.-) eingeschätzt (Tarif\ngemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n"}