{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. 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Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\n Der Pflichtige beruft sich ferner darauf, dass ein aussergewöhnlicher Fall vorliege, bei welchem von dieser Zurechnung kraft einfacher Gesellschaft abzusehen sei.\nEr beruft sich damit auf BGE 96 I 663 = ASA 40, 385. Dort erkannte das Bundesgericht\ndie besonderen Verhältnisse darin, dass der nicht im Baubereich tätige Gesellschafter\nseinen Anteil am verkauften Grundstück durch Erbgang erworben hatte, und deshalb\nanzunehmen war, dass der beim Verkauf erzielte Gewinn im Rahmen gewöhnlicher\nVermögensverwaltung oder in Ausnützung einer zufälligen Gelegenheit, ohne eigentliche Erwerbstätigkeit, erlangt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer dort nur dadurch zum Teilhaber, weil sein Bruder seinen Anteil am ererbten Grundstück an einen\nArchitekten verkauft hatte. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor; vielmehr hat\nder Pflichtige aktiv zusammen mit seinen Partnern auf einem fremden Grundstück ein\nBauprojekt verfolgt. Ein aussergewöhnlicher Fall ist nicht gegeben.\n\nf) Nach dem in Art. 27 Abs. 1 DBG festgehaltenen Grundsatz ist der gesamte\nAufwand abzugsfähig, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist; Art. 27\nAbs. 2 DBG zählt beispielhaft einige typische Positionen auf.\n\nDas kantonale Steueramt ging vorliegend beim Pflichtigen von einer Entschädigung von Fr. 187'000.- aus, wovon es den Anteil der Anzahlung von Fr. 13'500.- abzog, was einen Betrag von Fr. 173'500.- ergab. Nach Abrechnung des Pflichtigen re-\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-9-\n\nsultierte demgegenüber ein Bruttoertrag von Fr. 803'910.-, wovon ein Aufwand von\nFr. 165'639.- abgezogen wurde, sodass sich der Anteil des Pflichtigen auf Fr. 159'568.-\nbelief. Das kantonale Steueramt hat sich zu dieser Aufstellung nicht geäussert. Im Revisionsbericht wird einzig festgehalten, dass allfällige Baukosten nicht zum Abzug gebracht werden könnten, da eine Übernahme des erarbeiteten Projekts durch die Eintretenden nicht vorgesehen gewesen sei. Dieser Einwand ist indessen hier, wo es um die\nFrage der Gewinnungskosten geht, nicht nachvollziehbar. Es ist deshalb auf das Ergebnis gemäss Aufstellung des Pflichtigen abzustellen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren. Dies führt zu folgendem steuerbarem Einkommen der direkten\nBundessteuer:\n\nsteuerbares Einkommen 2007 Fr. Fr.\ngemäss Veranlagung 530'883.-\nKorrektur Entschädigung - 173'500.-\n159'568.-\nDifferenz - 13'932.-\nTotal 516'951.-\ngerundet 516'900.-.\n\ne) Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich abzuklären, ob es sich bei der streitigen Zahlung um eine Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts nach Art. 23\nlit. d DBG handelt.\n\n2. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Art. 18 Abs. 1 und 2\nDBG lautet gleich wie in § 18 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n(StG). Er entspricht zudem dem in den Art. 7/8 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990\n(StHG) verwendeten Begriff. Für seine Auslegung im StHG stellt die Auslegung im\nDBG ein beachtliches Element dar (BGr, 13. Oktober 2004 = StR 2004, 346 E. 6). Damit kann er im kantonalen Recht aber nicht anders ausgelegt werden als im Bereich\ndes DBG, würde doch sonst dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung nicht\nRechnung getragen und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der\nRechtsanwendung vereitelt (vgl. BGE 128 II 66 sowie BGr, 2. Februar 2005 = StE 2005\nA 23.1 Nr. 10; a.M. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/1, 2. A., 2002, Art. 8 N 9 ff. StHG). Daher ist die Rechtsprechung des Bundes-\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n- 10 -\n\ngerichts im DBG auch auf das StG zu übertragen (BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010)\nund gelten die vorstehenden Erwägungen auch für das kantonale Recht. Die Einschätzung ist entsprechend zu korrigieren:\n\nSteuerbares Einkommen 2007 Fr.\ngemäss Einschätzung 530'183.-\nKorrektur Entschädigung - 13'932.-\nTotal 516'251.-\ngerundet 516'200.-.\n\n"}