{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. 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Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\n Es ist offenkundig, dass das ursprüngliche Projekt einen engen Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten der drei andern Projektbeteiligten aufweist. Weiter\nliegt die Annahme nahe, dass im Rahmen der Projektierung des Bauvorhabens in B\nund der nachfolgenden Realisation Aufträge für ihre eigenen Kollektivgesellschaften\nund die K AG angefallen wären, wenn die Kollektivgesellschaften nicht sogar selbst am\nProjekt beteiligt waren. Aus dem Konto-Auszug [..]areal B geht denn auch hervor, dass\nz.B. die K AG Rechnung über Architekturarbeiten gestellt hat, ebenso die J. Es kann\nkein Zweifel bestehen, dass die übrigen Projektbeteiligten – sofern sie in eigenem\nNamen Liegenschaftsprojekte verfolgen – den Ertrag daraus als selbstständiges Erwerbseinkommen zu versteuern haben. Anzufügen ist, dass sie ohne Weiteres als\nselbstständigerwerbende Liegenschaftenhändler im Sinn der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu betrachten sind.\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-7-\n\nZudem ist die Verbindung der vier Partner als eine einfache Gesellschaft zu\nwürdigen. Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei\noder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Ein Zusammenschluss zwecks Realisierung eines Bauprojekts bildet ohne Weiteres eine einfache Gesellschaft (Konsortium,\nvgl. Fellmann/J, in: Berner Kommentar, 2006, Art. 530 N 244 OR), sofern nicht eine\nandere, noch engere Gesellschaftsform zur Anwendung gelangt. Ein solcher Zusammenschluss zu einer einfachen Gesellschaft liegt hier bei den vier Partnern vor, geht\ndoch die Absicht der gemeinsamen Realisierung einer Überbauung aus den vorhandenen Unterlagen klar hervor. Der Pflichtige trat als gleichberechtigter Partner in Erscheinung, da er in allen Verträgen zusammen mit den drei andern Partnern erwähnt wird.\nEr deklarierte entsprechend der Partneranzahl einen vollen Anteil von einem Viertel der\nstreitigen Entschädigung (1/4 von Fr. 638'271.- = Fr. 159'567.-). In den Akten finden\nsich zudem mehrere Rechnungen an die \"Eigentümergemeinschaft Y-strasse A, E, F,\nG\". Wer genau die Projektführerschaft hatte, lässt sich dabei nicht feststellen; da aber\ndrei der vier Partner im Baufach tätig sind, ist von einem massgebenden Einfluss derselben auszugehen. Wäre das Bauprojekt zur Ausführung gelangt und die überbaute\nLiegenschaft verkauft worden, hätte der Pflichtige deshalb nach der angeführten\nmassgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (ASA 47, 485) als Mitglied eines\nBaukonsortiums seinen Anteil als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als\nLiegenschaftenhändler versteuern müssen.\n\nDie Kriterien der zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel entwickelten\nRechtsprechung können sinngemäss auch auf andere Bereiche angewendet werden\n(BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010, E. 2.5 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind freilich die damit verbundenen Besonderheiten. Auch wenn im vorliegenden Fall kein\nGrundstück verkauft wurde, liegt es nahe, die Rechtsprechung zum selbstständigen\nLiegenschaftenhandel im Rahmen eines Baukonsortiums auf den vorliegenden Fall\nanzuwenden, liegt doch der zu beurteilende Sachverhalt, nämlich der Verkauf eines\nBauprojekts, sehr nahe beim Verkauf eines Grundstücks mit fertig erstellter Baute.\nDies führt dazu, dass der Pflichtige seinen Anteil am Ertrag als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern hat.\n\ne) Was der Pflichtige in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 dagegen vorbringt, verfängt nicht:\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-8-\n\nSein Einwand, es handle sich um eine blosse Miteigentümergemeinschaft,\nwelche nicht als einfache Gesellschaft zu betrachten sei, trifft nicht zu. Nach überwiegender Lehre stellen zwar Zusammenschlüsse, welche bloss auf das gemeinschaftliche Haben und Verwalten ausgerichtet sind, noch keine einfache Gesellschaften dar\n(Fellmann/J, Art. 530 N 112 OR mit abweichenden Meinungen). Da hier die Absicht der\nPartner klar auf die Realisierung eines Bauprojekts hinauslief, ging der Zweck der Gemeinschaft über das Haben und Verwalten hinaus. Aus demselben Grund hilft ihm\nnicht weiter, dass kein Gesamthandverhältnis begründet wurde.\n\nNach der zitierten, in diesem Punkt eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht es zudem aus, dass eine Tätigkeit auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist, unbekümmert um das Mass der\npersönlichen Mitwirkung. Dieser Grundsatz gilt auch hier. Es hilft dem Pflichtigen deshalb nicht weiter, dass er seinen Anteil an den Investitionen aus seinem Privatvermögen finanziert hat und selbst nicht im Immobilienbereich tätig war.\n\n"}