{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. 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Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\ntätig wird (bei Liegenschaften z.B. durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc.),\ndass sie ein Vermögensobjekt nicht bloss zum Zweck der privaten Vermögensanlage\noder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit, sondern in der offenkundigen Absicht erwirbt, es möglichst rasch mit Gewinn weiterzuveräussern, oder dass\nsie sich bemüht, wie eine haupt- oder nebenberuflich selbstständig erwerbstätige Person die Entwicklung eines Markts zur Gewinnerzielung auszunützen. Für eine Erwerbstätigkeit spricht auch der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen\nTätigkeit der steuerpflichtigen Person, die Häufung von Geschäften, die kurze Besitzdauer, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung und die Wiederanlage des Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch auch\nbereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen.\n\nNach der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel kann\neine solche Erwerbstätigkeit überdies im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, beispielsweise einem Baukonsortium, ausgeübt werden (BGE 96 I 655 ff., 122 II 446,\nauch zum Folgenden). Erscheint eine Tätigkeit auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel, so wird diese Qualifikation jedem einzelnen Gesellschafter zuteil, unbekümmert um das Mass seiner persönlichen Mitwirkung oder die Art\nseiner Einlage. Im Ergebnis muss sich daher unter solchen Umständen jeder Gesellschafter die Handlungen und Eigenschaften der andern Beteiligten als eigene Vorkehren anrechnen lassen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 18 N 37;\nMarkus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A.,\n2008, Art. 18 N 16b DBG; StRK II, 8. Juni 2000, 4 DB.1999.48). Eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist zu vermuten, wenn wenigstens ein Teilhaber sich in Ausübung\neines Berufs an der Gesellschaft beteiligt und die Geschäftsführung besorgt (ASA 47,\n485; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 18 N\n15 DBG).\n\nd) Gemäss der \"Vereinbarung zum Eintritt in den Kaufvertrag für das\n[…]grundstück\" vom 27. April 2007 beabsichtigten der Pflichtige und drei weitere Partner ursprünglich, von der Politischen Gemeinde B ein Grundstück zu erwerben und\ndarauf eine Überbauung zu erstellen. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags arbeiteten sie zwei komplette Bauprojekte aus und reichten im März 2007 das zweite bewilligungsfähige Baugesuch für eine Gewerbenutzung mit der C AG ein. Die später eintretende Investorengruppe hatte auf dem angrenzenden Areal eine Wohnüberbauung im\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-6-\n\nLuxussegment erstellt und störte sich an der vorgesehenen Nutzung des Nachbargrundstücks durch […]. Die Parteien einigten sich deshalb darauf, dass die Investorengruppe in den Kaufvertrag mit der Politischen Gemeinde eintrete, unter Vergütung der\nbereits erbrachten Kaution von Fr. 50'000.-. Weiter wurden die Abtreter \"für die mit der\nProjektentwicklung, Planung, Budgetierung, Erstellung von zwei eingabereifen Projekten, für sämtliche Rechte an allen geplanten Bauvorhaben, vollständige Planungsunterlagen, Bauvorbereitungen, Baugrubenunterhalt, Pumparbeiten und die umfangreichen\nVerhandlungen mit den Bewilligungsbehörden, der D und den potentiellen Nutzern\npauschal mit Fr. 750'000.- entschädigt.\" Sämtliche Planunterlagen waren der eintretenden Investorengruppe auszuhändigen.\n\nAm ursprünglichen Projekt waren – wie erwähnt – eine Gruppe von insgesamt\nvier Personen beteiligt, nämlich der Pflichtige, E, F sowie G. E und G sind beide Bauingenieure ETH und führen zusammen die beiden Kollektivgesellschaften H, dipl. Bauingenieure ETH/SIA, und H, Umbau & Sanierung. Gemäss Webauftritt bieten sie insbesondere die \"schlüsselfertige Realisierung von Hochbauten als Generalunternehmer\n(…)\" an. F ist bei ihnen als Architekt ETH angestellt; zudem ist er zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Kollektivgesellschaft I (vormals J), welche sich gemäss Handelsregistereintrag mit der Entwicklung und Realisierung von Immobilienprojekten befasst.\nWeiter sind E und G zeichnungsberechtigte Organe der K AG, welche gemäss Handelsregister u.a. die Entwicklung, Projektierung und Erstellung von Bauten bezweckt.\n\n"}