{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. 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Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\n Mit weiterer Verfügung vom 31. Mai 2011 stellte der Referent des Steuerrekursgerichts fest, dass das Projekt von einem Baukonsortium getragen wurde, an welchem der Pflichtige gleichberechtigter Teilhaber war. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung habe er deshalb seinen Gewinnanteil als Einkunft aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit zu versteuern. Der Pflichtige wurde aufgefordert, zu diesem neuen\nrechtlichen Standpunkt Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 stellte er\nsich auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Das kantonale Steueramt verzichtete am 27. Juli 2011 auf Stellungnahme.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der direkten Bundessteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind hingegen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Art. 18 DBG umschreibt\ndie steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dazu gehören gemäss\nAbs. 1 alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt-\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-4-\n\nschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.\n\nb) Im Entscheid vom 8. Januar 1999 (BGE 125 II 113 = StE 1999 B 23.1\nNr. 41 = ASA 67, 644 = ZStP 1999, 70) hat das Bundesgericht festgestellt, die von ihm\nunter der Herrschaft des Beschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) entwickelte Praxis zur Besteuerung von Einkünften insbesondere\naus Liegenschaftenhandel gelte auch nach Inkrafttreten des DBG. Zur Begründung\nverwies das Gericht im Wesentlichen auf Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach zu den steuerbaren Einkünften u.a. auch alle Einkünfte \"aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit\" gehören. Dabei sei der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit umfassender\nzu verstehen als jener der Unternehmung, des Geschäfts oder Gewerbes, die eine\norganisierte Einheit von Arbeit und Kapital erforderten. Aus der Entstehungsgeschichte\ndes DBG ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus\nLiegenschaftenhandel im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen.\nVielmehr nehme der Gesetzgeber an, dass auch Gewinne aus einer Tätigkeit, die über\ndie schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgehe, steuerbares Einkommen\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellten. Die für eine solche Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte bildeten Geschäftsvermögen, selbst wenn keine in einem eigentlichen Geschäftsunternehmen organisierte Tätigkeit vorliege. Die unter dem alten\nRecht entwickelte Praxis sei somit beizubehalten und Veräusserungsgewinne seien\nsteuerbar, wenn sie in einer über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden\nTätigkeit erzielt worden seien.\n\nc) Nach dieser somit weiterhin massgebenden Praxis des Bundesgerichts\nbilden Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen – namentlich\nLiegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen – Erwerbseinkommen, wenn\ndie Tätigkeit über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht bzw. der\nGewinn nicht nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt wird,\nsondern die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb (Verdienst) gerichtet ist (BGr,\n29. Juli 2011, 2C_766/2010; BGE 112 Ib 79; 122 II 446, auch zum Folgenden). Zur\nAbgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und (selbstständiger) Erwerbstätigkeit haben Lehre und Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Ob eine\nErwerbstätigkeit vorliegt, ist dabei immer nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indiz fällt etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens in Betracht, namentlich dass die steuerpflichtige Person aktiv wertvermehrend\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-5-\n\n"}