{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-277_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_277_hx.pdf", "Checksum": "6535b187c41f355683a4e1d0af9b7bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.277", "ST.2010.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2010.277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Der anteilsmässige Erlös aus der Abtretung eines Bauprojekts an eine andere Investorengruppe ist als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler zu betrachten, wenn das Bauprojekt von einer einfachen Gesellschaft unter massgebender Beteiligung von Bauunternehmern und Architekten verfolgt worden war und deshalb auf der Stufe der einfachen Gesellschaft als Liegenschaftenhandel zu beurteilen ist. 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Dass der Pflichtige selbst nicht im Baufach tätig war, spielt diesfalls keine Rolle. | Art. 16 Abs. 1, 18 DBG; §§ 16 Abs. 1 und 18 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n\nEntscheid\n\n31. August 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch RA lic.iur. Peter Gubelmann,\nSuhr Würgler Maag Bisang, Rechtsanwälte,\nRiesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am 24. September 2004 schlossen A (nachfolgend der Pflichtige) und drei\nweitere Personen mit der Politischen Gemeinde B einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ab über den Erwerb eines Grundstücks zu Miteigentum. Der grundbuchliche\nVollzug des Vertrags stand u.a. unter dem Vorbehalt, dass eine rechtskräftige Baubewilligung für ein auf dem Grundstück vorgesehenes Projekt vorlag. In der Folge wurden\nzwei Projekte ausgearbeitet; zu einer rechtskräftigen Baubewilligung kam es indessen\nnicht, sodass der Vertrag nie vollzogen wurde. Am 27. April 2007 kamen der Pflichtige\nund seine Miterwerber mit einer Investorengruppe überein, dass diese das Projekt\nübernimmt und in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrags mit der Gemeinde eintritt. Die Abtretenden sollten pauschal mit Fr. 750'000.- entschädigt werden. Am\n21. Mai 2007 wurde mit der Gemeinde ein entsprechender öffentlich beurkundeter Vertrag über den Eintritt der Investorengruppe abgeschlossen.\n\nIn der Steuererklärung 2007 deklarierte der Pflichtige einen Gewinn von\nFr. 159'567.-, welchen er als privaten Kapitalgewinn Projekt B bezeichnete. Am 4. und\n5. November 2009 wurde in Bezug auf die Steuerperioden 2006 und 2007 eine steueramtliche Bücherrevision durchgeführt. In ihrem Bericht vom 8. Februar 2010 kam die\nRevisorin zum Schluss, dass es sich beim Anteil des Pflichtigen an der Entschädigung\n(Ablösesumme) von Fr. 187'000.-, abzüglich einer Anzahlung von Fr. 13'500.-, somit\nnetto Fr. 173'500.-, um eine steuerbare Einkunft handelt. Der Steuerkommissär übernahm diese Beurteilung und schätzte den Pflichtigen am 8. Juni 2010 für die Staatsund Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. 530'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'996'000.- (satzbestimmend Fr. 4'078'000.-) ein. Gleichentags erging der entsprechende Hinweis direkte\nBundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 530'800.-. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer wurde am 5. Juli 2010 versandt.\n\nB. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobenen Einsprachen am\n18. November 2010 ab.\n\n1 DB.2010.277\n1 ST.2010.382\n-3-\n\nC. Hiergegen erhob der Pflichtige am 20. Dezember 2010 Beschwerde bzw.\nRekurs mit dem Antrag, ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 356'600.-\n(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 357'300.- (direkte Bundessteuer) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beim Verkaufserlös handle es sich\num einen steuerfreien Kapitalgewinn, indem die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag auf die eintretende Investorengruppe übertragen worden seien.\nDas kantonale Steueramt schloss am 7. Februar 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nMit Verfügung vom 25. März 2011 wurde der Pflichtige aufgefordert, im Vertrag vom 27. April 2007 vorgesehene Detailabrechnungen über die Zusammensetzung\nder geleisteten Entschädigung einzureichen. Dieser teilte am 26. Mai 2011 mit, solche\nDetailabrechnungen seien nie erstellt worden.\n\n"}