f) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem/den erwähnten Rundschreiben/Merkblättern ist der 10-tägigen Verfügungssperre lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung des Einkommenszuflusses Rechnung zu tragen. Gegen dessen Berechnung sind keine Einwendungen erhoben werden, so dass Beschwerde und Rekurs abzuweisen sind. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. […]