e) Da es bei der Festlegung des Zuflusszeitpunkts auf das Datum des Rechtserwerbs und nicht auf das Datum des Eigentumserwerbs ankommt und nach dem Gesagten keine besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs vorlag, spielt der Zeitpunkt, an welchem die zugeteilten Aktien in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht worden sind, keine Rolle.