Aus dem Ruling vom 9. Januar 2004 ergeben sich diesbezüglich keine anderen Schlussfolgerungen. Darin wurde vor dem Hintergrund der damals herrschenden Rechtsunsicherheit einzig festgelegt, dass von den in Frage kommenden zwei Tatbeständen für den Einkommenszufluss nicht das Datum des Vestings ("scheduled vesting date"), sondern das Datum der Umwandlung ("scheduled conversion date") massgebend sein soll.