Diese bezweckte allein, Insidergeschäfte während einer gewissen Zeit vor und unmittelbar nach der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse zu verhindern. Davon waren nicht nur der Pflichtige, sondern weltweit alle Mitarbeiter von C betroffen. Somit kann nicht gesagt werden, dass dem Pflichtigen am 8. September noch kein Einkommen aus Mitarbeiteraktien zugeflossen ist. Aus dem Ruling vom 9. Januar 2004 ergeben sich diesbezüglich keine anderen Schlussfolgerungen.