Ist die bis am 8. September 2008 hier quasi "verlängerte" Vestingperiode (aufgrund der Verlustmöglichkeit der Stock Units auch nach dem Ende der eigentlichen Vestingperiode) dagegen – wie vorliegend – abgelaufen, hat ein allfälliger Austritt aus dem Unternehmen nach der Umwandlung der Stock Units bzw. der Zuteilung der Aktien keinen Einfluss mehr auf den abgeschlossenen Rechtserwerb. Dies gilt auch für die hier zufälligerweise nahtlos an die "verlängerte" Vestingperiode folgende Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008. Diese bezweckte allein, Insidergeschäfte während einer gewissen Zeit vor und unmittelbar nach der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse zu verhindern.