Werden während der Vestingperiode bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Option auf Zuteilung von Aktien unter Umständen verlieren. Ist die bis am 8. September 2008 hier quasi "verlängerte" Vestingperiode (aufgrund der Verlustmöglichkeit der Stock Units auch nach dem Ende der eigentlichen Vestingperiode) dagegen – wie vorliegend – abgelaufen, hat ein allfälliger Austritt aus dem Unternehmen nach der Umwandlung der Stock Units bzw. der Zuteilung der Aktien keinen Einfluss mehr auf den abgeschlossenen Rechtserwerb.