c) Dass der Pflichtige vom Tag der Zuteilung an während 10 Tagen ("closed window period") nicht mit Wertpapieren von C handeln durfte, hindert den am 8. September 2008 unwiderruflich eingetretenen Rechtserwerb nicht. Diese Verfügungssperre bis und mit 17. September 2008 stellt keine weitere Verlängerung der Vestingperiode 2 DB.2010.274 2 ST.2010.374 -6-