meindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/301, Ziffer 3.1 [Merkblatt 2009]) bestimmt, dass die Besteuerung von Mitarbeiteraktien nach Ablauf einer allfälligen Vestingperiode im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien zu erfolgen habe. Was den Zuflusszeitpunkt anbelangt, bestehen zwischen unwiderruflich zugeteilten Optionen und Mitarbeiteraktien keine Unterschiede.