Im Übrigen entspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und dem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]). Auch das später erlassene Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 21. Oktober 2009 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Ge-