Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt. Im Übrigen entspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und dem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]).