b) Vorliegend hat der Pflichtige den unwiderruflichen Anspruch auf den Eigentumserwerb der Mitarbeiteraktien am 8. September 2008 ("scheduled conversion date“) erworben. Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt.