Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Einkommens. Während das kantonale Steueramt den Zufluss des Einkommens bereits mit der unwiderruflichen Zuteilung der Aktien per 8. September 2008 für gegeben hält, vertritt der Pflichtige die Auffassung, dass der Zufluss des Einkommens erst am 18. September stattgefunden habe. Denn während der "closed window period" vom 8. bis und mit 17. September 2008 habe er über die erhaltenen Aktien noch nicht verfügen können.