2. Vorliegend ist unbestritten, dass die 44‘225 C Aktien, welche dem Pflichtigen am 8. September 2008 durch Umwandlung der Stock Units zugeteilt und am 15. September 2008 in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht wurden, steuerbares Einkommen bilden. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Bemessung dieses Einkommens zum Verkehrswert, d.h. zum Börsenkurs (Tagesdurchschnittskurs) erfolgt. Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Einkommens.