Diese Mitarbeiteraktien wurden im Lohnausweis 2008 unter Hinweis auf ein Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und dem kantonalen Steueramt Zürich zum Börsenwert von Fr. … per 8. September 2008 als Einkommen ausgewiesen. Gleichzeitig erwähnte der Arbeitgeber auf einem Beiblatt zum Lohnausweis, dass im Hinblick auf die am 16. September 2008 erfolgte Veröffentlichung der Quartalszahlen per Ende August 2008 zur Verhinderung von Insidergeschäften allen Mitarbeitern der Handel mit C Wertpapieren vom 8. bis und mit 17. September 2008 (sog. "closed window period") verboten war.