{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-274_2011-12-06.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_274_lx.pdf", "Checksum": "d593c9f543b3ae4e7aee93e60101b7c6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.274", "ST.2010.374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "4d6c3e8d1ddacceee8758c375df3f880", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n d) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen kann die Erfüllung der Forderung\nauf Eigentumserwerb während der kurzen Verfügungssperre vom 8. bis und mit\n17. September 2008 nicht als besonders unsicher eingestuft werden. Aus dem\nKurseinbruch der C Aktie am 18. September 2008, der – zeitgleich mit der Insolvenzbeantragung der Investmentbank Lehman Brothers Inc. nach Chapter 11 – bereits am\n15. September 2008 einsetzte, lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ziehen. Denn es\nist für Aktien charakteristisch, dass solche wie auch andere, teilweise nicht vorhersehbare Ereignisse auf der ganzen Welt den Wert einer Aktie laufend beeinflussen. Bereits\nam 19. September 2008 konnte die Aktie einen Teil ihres Wertverlusts wieder wettmachen. Sie wurde zu Beginn des Handelstags zu einem Kurswert von über $ 33.- gehandelt (www.zkb.is-teledata.ch, besucht am 6. Dezember 2011). Der pauschale Hinweis auf den Beinahe-Kollaps des Finanzsystems vermag die besondere Unsicherheit\nauf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs ebenfalls nicht zu begründen. Denn C\nbefand sich nicht in gleich grossen Schwierigkeiten wie andere Banken. In seinem Be-\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n-7-\n\nricht vom 16. September 2008 zum zweiten Quartal 2008, der zur Beruhigung der\nweltweit verunsicherten Finanzmärkte nach dem Insolvenzantrag von Lehman Brothers\nInc. einen Tag früher als ursprünglich geplant veröffentlicht wurde, konnte C alle Gewinnerwartungen übertreffen und einen überraschend hohen Quartalsgewinn bekanntgeben.\n\ne) Da es bei der Festlegung des Zuflusszeitpunkts auf das Datum des\nRechtserwerbs und nicht auf das Datum des Eigentumserwerbs ankommt und nach\ndem Gesagten keine besondere Unsicherheit auf Erfüllung des erworbenen Rechtsanspruchs vorlag, spielt der Zeitpunkt, an welchem die zugeteilten Aktien in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht worden sind, keine Rolle.\n\nf) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem/den erwähnten\nRundschreiben/Merkblättern ist der 10-tägigen Verfügungssperre lediglich mit einem\nEinschlag bei der Bewertung des Einkommenszuflusses Rechnung zu tragen. Gegen\ndessen Berechnung sind keine Einwendungen erhoben werden, so dass Beschwerde\nund Rekurs abzuweisen sind.\n\n3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n"}