{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-274_2011-12-06.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_274_lx.pdf", "Checksum": "d593c9f543b3ae4e7aee93e60101b7c6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.274", "ST.2010.374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "4d6c3e8d1ddacceee8758c375df3f880", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\nBestimmung des Zeitpunkts des steuerlich massgeblichen Zuflusses – von hier nicht\nrelevanten Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen – in der Regel nicht\nerforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und § 50 N 27 StG). In\nLiteratur und Rechtsprechung findet der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung\nder Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33\nDBG und § 50 N 24 StG). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des\nAnspruchs abgestellt. Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien, die zeitlich beschränkt mit einer Verfügungssperre und/oder einer Rückgabeverpflichtung belastet\nsind, hat das Bundesgericht im Entscheid vom 6. November 1995 (StE 1996 B 22.2\nNr. 12 = ASA 65, 773) ausdrücklich festgehalten, dass diese Lasten den Zeitpunkt des\nEinkommenszuflusses nicht beeinflussen. Jedoch ist dieser Beeinträchtigung bei der\nBewertung Rechnung zu tragen.\n\nb) Vorliegend hat der Pflichtige den unwiderruflichen Anspruch auf den Eigentumserwerb der Mitarbeiteraktien am 8. September 2008 (\"scheduled conversion date“)\nerworben. Dieser Zeitpunkt wurde auch im Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und\ndem kantonalen Steueramt als massgebender Zuflusszeitpunkt festgelegt. Im Übrigen\nentspricht der vereinbarte Zuflusszeitpunkt auch der Regelung im Rundschreiben der\nEidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (ZStB II Nr. 62/201, Ziffer 5 [Rundschreiben]) und\ndem Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der\ndirekten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/300, Ziffer 2.1.1 [Merkblatt 2003]). Auch das später erlassene Merkblatt des kantonalen Steueramts vom 21. Oktober 2009 über die\nBesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (ZStB I Nr. 13/301, Ziffer 3.1 [Merkblatt\n2009]) bestimmt, dass die Besteuerung von Mitarbeiteraktien nach Ablauf einer allfälligen Vestingperiode im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien zu erfolgen habe. Was den\nZuflusszeitpunkt anbelangt, bestehen zwischen unwiderruflich zugeteilten Optionen\nund Mitarbeiteraktien keine Unterschiede.\n\nc) Dass der Pflichtige vom Tag der Zuteilung an während 10 Tagen (\"closed\nwindow period\") nicht mit Wertpapieren von C handeln durfte, hindert den am 8. September 2008 unwiderruflich eingetretenen Rechtserwerb nicht. Diese Verfügungssperre\nbis und mit 17. September 2008 stellt keine weitere Verlängerung der Vestingperiode\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n-6-\n\ndar, worunter allgemein der Zeitraum zu verstehen ist, während welchem der Mitarbeiter die Optionen resp. Mitarbeiteraktien verdienen muss (Rundschreiben, Ziffer 2).\nWerden während der Vestingperiode bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Option auf Zuteilung von Aktien\nunter Umständen verlieren. Ist die bis am 8. September 2008 hier quasi \"verlängerte\"\nVestingperiode (aufgrund der Verlustmöglichkeit der Stock Units auch nach dem Ende\nder eigentlichen Vestingperiode) dagegen – wie vorliegend – abgelaufen, hat ein allfälliger Austritt aus dem Unternehmen nach der Umwandlung der Stock Units bzw. der\nZuteilung der Aktien keinen Einfluss mehr auf den abgeschlossenen Rechtserwerb.\nDies gilt auch für die hier zufälligerweise nahtlos an die \"verlängerte\" Vestingperiode\nfolgende Verfügungssperre vom 8. bis und mit 17. September 2008. Diese bezweckte\nallein, Insidergeschäfte während einer gewissen Zeit vor und unmittelbar nach der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse zu verhindern. Davon waren nicht nur der Pflichtige,\nsondern weltweit alle Mitarbeiter von C betroffen. Somit kann nicht gesagt werden,\ndass dem Pflichtigen am 8. September noch kein Einkommen aus Mitarbeiteraktien\nzugeflossen ist. Aus dem Ruling vom 9. Januar 2004 ergeben sich diesbezüglich keine\nanderen Schlussfolgerungen. Darin wurde vor dem Hintergrund der damals herrschenden Rechtsunsicherheit einzig festgelegt, dass von den in Frage kommenden zwei\nTatbeständen für den Einkommenszufluss nicht das Datum des Vestings (\"scheduled\nvesting date\"), sondern das Datum der Umwandlung (\"scheduled conversion date\")\nmassgebend sein soll.\n\n"}