{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-274_2011-12-06.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_274_lx.pdf", "Checksum": "d593c9f543b3ae4e7aee93e60101b7c6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.274", "ST.2010.374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "4d6c3e8d1ddacceee8758c375df3f880", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n B. Dagegen erhobene Einsprachen, womit der Zufluss des Einkommens aus\nMitarbeiteraktien per 18. September 2008 verfochten wurde, hiess das kantonale\nSteueramt am 16. November 2010 teilweise gut, indem es die 10-tägige Verfügungsbeschränkung während der \"closed window period\" vom 8. bis und mit 17. September\n2008 bei der Bewertung des Einkommenszuflusses berücksichtigte und einen Diskont\nvon Fr. 3‘489.- (Fr. 0.0789 je Aktie, berechnet vom Aktienkurs per 8. September 2008\nvon Fr. 48.7566) berücksichtigte. Infolgedessen reduzierte es das steuerbare Einkommen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)\nund betreffend direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …).\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2010 liessen die Pflichtigen der Steuerrekurskommission (heute Steuerrekursgericht) beantragen, das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 gemäss Steuererklärung\nauf Fr. … (zum Satz von Fr. …) und für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. … (zum\nSatz von Fr. …) festzusetzen.\n\nIn der Beschwerde- und Rekursantwort vom 20. Januar 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Zu den steuerbaren Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\ngehören gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n(StG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis\nmit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,\nTantiemen und andere geldwerte Vorteile. Zu den Letzteren gehört u.a. die Zuteilung\nvon Mitarbeiteraktien, sofern und soweit diese Beteiligungsrechte unentgeltlich oder\nzu einem Vorzugspreis erworben werden (RB 1995 Nr. 34; BGr, 21. Mai 2003,\n2A.517/2002 bzw. 2A.573/2002, www.bger.ch, beide auch zum Folgenden). Besteuert\nwird die Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen (günstigeren) Bezugspreis.\n\n2. Vorliegend ist unbestritten, dass die 44‘225 C Aktien, welche dem Pflichtigen am 8. September 2008 durch Umwandlung der Stock Units zugeteilt und am\n15. September 2008 in das Wertschriftendepot der Pflichtigen eingebucht wurden,\nsteuerbares Einkommen bilden. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Bemessung\ndieses Einkommens zum Verkehrswert, d.h. zum Börsenkurs (Tagesdurchschnittskurs)\nerfolgt. Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Einkommens. Während\ndas kantonale Steueramt den Zufluss des Einkommens bereits mit der unwiderruflichen Zuteilung der Aktien per 8. September 2008 für gegeben hält, vertritt der\nPflichtige die Auffassung, dass der Zufluss des Einkommens erst am 18. September\nstattgefunden habe. Denn während der \"closed window period\" vom 8. bis und mit\n17. September 2008 habe er über die erhaltenen Aktien noch nicht verfügen können.\n\na) Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu,\nin dem der Rechtserwerb vollendet ist. Dann hat er einen festen Rechtsanspruch auf\ndas Vermögensrecht erworben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 22, 24 DBG\nund § 50 N 23 StG, mit Rechtsprechungsnachweisen, auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungsoder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt. Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n-5-\n\n"}