{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-274_2011-12-06.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_274_lx.pdf", "Checksum": "d593c9f543b3ae4e7aee93e60101b7c6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.274", "ST.2010.374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "4d6c3e8d1ddacceee8758c375df3f880", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 06.12.2011 DB.2010.274\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Mitarbeiteraktien. Mitarbeiterakten mit Vestingklausel gelten mit der Zuteilung der Aktien - d.h. nach Ablauf der Vestingperiode - als zugeflossen. Eine zufälligerweise nahtlos an die Vestingperiode angehängte Verfügungssperre von 10 Tagen, die dem Ausschluss von Insidergeschäften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Quartalergebnisses diente (sog. closed window period), hindert den unwiderruflich erfolgten Rechtserwerb nicht. Somit hat ein Kurseinbruch der Aktie während der closed window period auf den Zuflusszeitpunkt und damit auf die Bewertung des Einkommenszuflusses keinen Einfluss. Der kurzfristigen Verfügungssperren ist lediglich mit einem Einschlag bei der Bewertung der Aktien Rechnung zu tragen. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n\nEntscheid\n\n6. Dezember 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter\nAlexander Widl und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Frey Pfister AG,\nForchstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die\nPflichtigen) arbeitet bei der C in D. In seiner dortigen Funktion hat er basierend auf\ndem “E Plan“ (nachfolgend E) Anrecht, in einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Bedingungen unentgeltlich Aktien am börsenkotierten amerikanischen Mutterhaus zu beziehen. Der Erwerb dieser Aktien erfolgt zweistufig. In einer ersten Phase\nerhält der Angestellte quasi als Anwartschaft eine bestimmte Anzahl Stock Units zugeteilt, über die er während einer bestimmten Vestingperiode von zwei resp. drei Jahren\nab dem Zuteilungsdatum noch nicht verfügen kann. In einem zweiten Schritt werden\ndie versprochenen Stock Units zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt (sog. \"scheduled conversion date\") – welcher jedoch vorliegend nicht mit dem Ablauf der eigentlichen Vestingperiode zusammenfällt – in Aktien umgewandelt und an den Mitarbeiter\nübertragen. Nach der Umwandlung kann der begünstigte Mitarbeiter grundsätzlich frei\nüber die Aktien verfügen.\n\nNach diesem Schema wurden am 8. September 2008 insgesamt 44‘225 in\nfrüheren Jahren zugeteilte Stock Units in eine gleich grosse Anzahl von C Aktien umgewandelt und auf den Pflichtigen übertragen. Diese Mitarbeiteraktien wurden im\nLohnausweis 2008 unter Hinweis auf ein Ruling vom 9. Januar 2004 zwischen C und\ndem kantonalen Steueramt Zürich zum Börsenwert von Fr. … per 8. September 2008\nals Einkommen ausgewiesen. Gleichzeitig erwähnte der Arbeitgeber auf einem Beiblatt\nzum Lohnausweis, dass im Hinblick auf die am 16. September 2008 erfolgte Veröffentlichung der Quartalszahlen per Ende August 2008 zur Verhinderung von Insidergeschäften allen Mitarbeitern der Handel mit C Wertpapieren vom 8. bis und mit 17. September 2008 (sog. \"closed window period\") verboten war. Demzufolge konnte der\nPflichtige erst am darauf folgenden Werktag, nämlich am 18. September 2008 uneingeschränkt über die erhaltenen Mitarbeiteraktien verfügen. Am 18. September 2008\nbetrug der Aktienkurs nach einem Kurseinbruch noch $ 20.20 pro Aktie. Aufgrund dessen deklarierte der Pflichtige in der Steuererklärung 2008 eine Einkommensminderung\nin Höhe von Fr. 1‘179‘745.-, die der Differenz der Börsenkurse vom 8. September 2008\nund 18. September 2008 entsprach.\n\nIm Einschätzungsentscheid vom 12. Juli 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, und im gleichzeitig erfolgten Hinweis über die\n\n2 DB.2010.274\n2 ST.2010.374\n-3-\n\nVeranlagung der direkten Bundessteuer 2008, die formell am 2. August 2010 eröffnet\nwurde, liess das kantonale Steueramt die geltend gemachte Einkommensminderung\nnicht zu, weil es das Einkommen bereits am 8. September 2008, d.h. am Umwandlungstag (\"scheduled conversion date\"), als zugeflossen betrachtete, und veranlagte\ndie Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode\n2008, wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) festgesetzt.\n\n"}