Die angefochtenen Einspracheentscheide bzw. die mit diesen festgelegten Steuerfaktoren sind demzufolge zu bestätigen. 5. a) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer: