Damit ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie dessen Geschäftsführerlohn als (nicht formelle) Sicherheit für das Darlehen hätte qualifizieren sollen. Entscheidend ist letztlich allein der Drittvergleich: Einem unabhängigen Dritten ohne nachgewiesenes Vermögen hätte die C AG ein Zusatzdarlehen in der Höhe von mehr als Fr. 93'000.- gewiss nicht ohne die schriftliche Einräumung von Sicherheiten bzw. allein mit Blick auf ein Jahressalär von gut Fr. 100'000.- gewährt.