aa) Zum Thema Bonität und Sicherheiten wird einerseits auf die diesbezüglichen Vorbringen der Einsprache bzw. auf ein vorhandenes Vermögen des Darlehensnehmers von Fr. 750'000.- verwiesen (= ½ des in der Einsprache auf Fr. 1.5 Mio. bezif- 1 DB.2010.273 1 ST.2010.373 - 15 - ferten Vermögens beider Pflichtigen). Diese Vorbringen wurden bereits geprüft (vgl. E. 3.c vorstehend), wobei sie sich als unbehelflich erwiesen haben.