(vgl. T-act. 20, Beilage 5). Eheleute, welche gemeinsam eine Aktiengesellschaft führen, sind sich im Übrigen nahestehend. Wenn die Pflichtige als Verwaltungsrätin dem Darlehen an ihren Ehemann zugestimmt hat, so folgt daraus nicht, dass sie bei einem ihr nicht nahestehenden Dritten in gleichen finanziellen Verhältnissen zur Darlehenshingabe ebenfalls Hand geboten hätte. Aus dem Umstand, dass neben dem Darlehensnehmer auch dessen Ehefrau im Verwaltungsrat der Darlehensgeberin sass, kann damit nicht allen Ernstes gefolgert werden, das fragliche Darlehen halte einem Drittvergleich stand und sei zu marktgerechten Bedingungen abgewickelt worden.