Der erwähnten Einstimmigkeit im Verwaltungsrat bezüglich aller Entscheide der Gesellschaft ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Handelsregistereintrag über die Einzelunterschrift bei der C AG verfügte und er denn auch die nachträgliche Bestätigung betreffend die Vertragsmodalitäten allein unterzeichnet hat 1 DB.2010.273 1 ST.2010.373 - 14 -