4. a) Beschwerde- und rekursweise wird zunächst vorgebracht, dass beide Pflichtigen im Verwaltungsrat der C AG gewesen seien, wobei der Pflichtige am 22. November 2010 ausgetreten sei; seither sei die Pflichtige alleinige Verwaltungsrätin. Schon per 2008 habe der Pflichtige aber die C AG nicht nach Belieben vertreten können, denn alle Geschäfte seien im Verwaltungsrat vorbesprochen worden und Entscheide seien nur bei Einstimmigkeit zustande gekommen. Daraus folge, dass der Pflichtige das Einräumen eines Darlehens nicht habe diktieren können; dieses sei folglich zu marktkonformen Bedingungen abgewickelt worden.