für Fr. 2.5 Mio. untermauert. Der Letztere hat, wie die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Akten aufzeigen, denn auch nicht stattgefunden (vgl. Vertrag betreffend subjektiv-partielle Erbteilung vom 9. März 2011 in R-act. 13). Die vorstehenden Erwägungen betreffend die Liquidität des Darlehensnehmers gelten sodann auch für die Liegenschaft; auch diese wäre im Fall der Darlehensrückforderung kaum innert sechs Wochen zu verkaufen gewesen, und wenn doch, jedenfalls nicht zum bestmöglichen Preis.