Letzteres kann etwa dadurch geschehen, dass vom ausgewiesenen Wert der Gesellschaft das in Frage stehende Darlehen abgezogen wird, was im vorliegenden Fall zu einem Negativwert führen würde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Kreditwürdigkeit auch die Liquidität des Darlehensnehmers eine entscheidende Rolle spielt. Weil vorliegend für die Rückzahlung des Darlehens weder ein bestimmter Termin, noch Kündigungsfristen, noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart worden sind, gilt gemäss Art. 318 OR eine Rückzahlungspflicht von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an.