Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen des Drittvergleichs zwar alle Vermögenswerte des Darlehensnehmers einzubeziehen und damit auch die Aktien der darlehensgebenden Gesellschaft; der Umstand, dass diese dem Aktionär ein erhebliches Darlehen eingeräumt hat, darf aber in geeigneter Weise in die Bewertung der Aktien einfliessen (VGr, 10. Mai 2006 = StE 2006 B.24.4 Nr. 73). Letzteres kann etwa dadurch geschehen, dass vom ausgewiesenen Wert der Gesellschaft das in Frage stehende Darlehen abgezogen wird, was im vorliegenden Fall zu einem Negativwert führen würde.