bb) Als Sicherheiten für Letzteres eignen sich im Übrigen primär Vermögenswerte des Darlehensnehmers ausserhalb der darlehensgebenden Gesellschaft, denn es kann grundsätzlich nicht in deren Interesse sein, die Rückzahlung vom eigenen Verkauf bzw. einem Wechsel der Beteiligungsverhältnisse abhängig zu machen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen des Drittvergleichs zwar alle Vermögenswerte des Darlehensnehmers einzubeziehen und damit auch die Aktien der darlehensgebenden Gesellschaft;