Sodann konnten sich die Pflichtigen mit Blick auf das Kriterium der Bonität des Aktionärs auch nicht auf den Wert der C AG per 2009 bzw. 2010 berufen, wobei sie dem diesbezüglich behaupteten Wert aber ohnehin keine fundierte Unternehmensbewertung zugrunde legten, sondern bloss eine rudimentäre, nicht transparente Eigenberechnung. Massgebend für die Bonitätsprüfung wäre aber so oder anders der Wert der C AG per Darlehenshingabe, d.h. per 2008. Bis dahin, d.h. in ihren beiden ersten Geschäftsjahren, hatte die Gesellschaft aber gerade einmal eine Gewinnreserve von insgesamt rund Fr. 3'000.- erwirtschaftet (vgl. Bilanz 2009 mit Vorjahreszahlen 2008;