sind (vgl. Louis Bochud, Darlehen an Aktionäre, 1991, S. 291; StRK II, 7. Februar 2007, 2 DB.2006.150). Ein simuliertes Darlehen bzw. die damit einhergehende verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär kann demzufolge nicht nach der Entdeckung durch die Steuerbehörden mittels nachträglichen Dispositionen wieder rückgängig gemacht werden. Gleichermassen kann über eine bei Darlehenshingabe fehlende Bonität des Schuldners nicht hinweggesehen werden, wenn sich diese zwischen der Hingabe und dem Zeitpunkt der Bonitätsprüfung (z.B. aufgrund eines Lottogewinns) verbessert hat.